Heimatbund Gelsenkirchen e.V.

Satzung

in der Fassung vom 18.02.2011

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der 1927 gegründete Verein führt den Namen Heimatbund Gelsenkirchen. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.

Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatforschung und -pflege sowie der Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch entsprechende Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch heimatkundliche Publikationen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Gelsenkirchen, das Ruhrgebiet sowie die westfälische Landschaft.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.

Männer und Frauen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitlied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Sie sind für den Vorstand bindend.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.

Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch den Vorsitzenden (im Verhinderungsfall durch den stellv. Vorsitzenden) gemeinsam mit dem Kassierer (im Verhinderungsfall durch den Schriftführer) vertreten.

In alle im Namen des Vereins ein Schuldverhältnis begründende Rechtsgeschäfte muss die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder im Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7
Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich beantragen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
  7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 8
Arbeitsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 9
Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Westfälischen Heimatbund in Münster, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung ist am 18. Februar 2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.